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Entschädigung für besonders gefährdete Personen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen
Zu den besonders gefährdeten Personen gehören Schwangere sowie jene, die nicht geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:
• Bluthochdruck
• Herz-Kreislauf-Erkrankungen
• Chronische Atemwegserkrankungen
• Diabetes
• Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
• Krebs
• Adipositas
Wer zu den besonders gefährdeten Personen gehört und die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, weil sie/er aus organisatorischen oder anderen Gründen die Arbeit nicht im Homeoffice verrichten kann, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie/er:
• obligatorisch bei der AHV versichert ist (also in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz erwerbstätig ist)
• einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht
Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 bescheinigt.
Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt.
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 18. Januar 2021.