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26.02.2021
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Corona Erwerbsersatzentschädigung

Entschädigung für besonders gefährdete Personen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen

Zu den besonders gefährdeten Personen gehören Schwangere sowie jene, die nicht geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:

• Bluthochdruck
• Herz-Kreislauf-Erkrankungen
• Chronische Atemwegserkrankungen
• Diabetes
• Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
• Krebs
• Adipositas

Wer zu den besonders gefährdeten Personen gehört und die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, weil sie/er aus organisatorischen oder anderen Gründen die Arbeit nicht im Homeoffice verrichten kann, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie/er:

• obligatorisch bei der AHV versichert ist (also in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz erwerbstätig ist)
• einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht

Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 bescheinigt.

Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt.

Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 18. Januar 2021.

Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung

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