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06.04.2021
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Corona Erwerbsersatzentschädigung Ansprüche ab 17. September 2020

Entschädigung für Selbständigerwerbende sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Selbständigerwerbende sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn

• sie ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden
• sie die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n)
• sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten und einen Lohnausfall erleiden

Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 10 000 Franken im Jahr 2019. Der Leistungsanspruch hängt vom Monat ab, für den die Corona-Entschädigung beantragt wird. Der Umsatz im Antrags-Monat wird mit dem Durchschnitt der Jahresumsätze 2015 bis 2019 verglichen. Die Regelungen sind wie folgt:

• ab 1. April 2021: mindestens 30 Prozent Umsatzeinbusse
• 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021: mindestens 40 Prozent Umsatzeinbusse
• 17. September 2020 bis 18. Dezember 2020: mindestens 55 Prozent Umsatzeinbusse
• die mitarbeitenden Ehegatten resp. eingetragenen Partner im Anspruchsmonat überdies einen Lohnausfall erleiden

Arbeitgeberähnliche Stellung 

Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie

• ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden
• die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n)
• ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten und einen Lohnausfall erleiden

Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 10 000 Franken im Jahr 2019. Der Leistungsanspruch hängt vom Monat ab, für den die Corona-Entschädigung beantragt wird. Der Umsatz im Antrags-Monat wird mit dem Durchschnitt der Jahresumsätze 2015 bis 2019 verglichen. Die Regelungen sind wie folgt:

• ab 1. April 2021: mindestens 30 Prozent Umsatzeinbusse
• 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021: mindestens 40 Prozent Umsatzeinbusse
• 17. September 2020 bis 18. Dezember 2020: mindestens 55 Prozent Umsatzeinbusse

Merkblatt 6.13

Hier finden Sie die Online-Anmeldeformulare:

Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Selbständigerwerbende)
Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Person in arbeitgeberähnlicher Funktion)

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