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Wir informieren Sie, dass die notwendigen definitiven Verordnungen des Bundesrates sowie die dazugehörigen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Vergütung von EO-Corona Entschädigung frühestens Mitte November 2020 zur Verfügung stehen werden. Dies führt dazu, dass wir zurzeit keine verbindlichen Informationen über die möglichen Leistungen ab 17. September 2020 für Selbständigerwerbende welche indirekt betroffen sind geben können.
Für alle weiteren Leistungen, finden Sie Onlieformulare:
Grund: Unterbruch Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahme (Arbeitgeber)
Grund: Ausfall Fremdbetreuungsmöglichkeiten für Kinder (Arbeitgeber)
Grund: Unterbruch Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahme (Arbeitnehmer)
Grund: Ausfall Fremdbetreuungsmöglichkeiten für Kinder (Arbeitnehmer)
Weitergehende Informationen fiden Sie unter:
ahv-iv.ch/corona