Aktuelles
Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2024.
Merkblatt 1.2024
Video AHV 21
Erklärvideo Stabilisierung der AHV
Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes
als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwert-
steuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft. Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten zehn Jahre gesichert. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWST) leicht erhöht. Die Reform wird per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Was ändert sich?
Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Das Referenzalter für Frau und Männer wird neu für beide 65 sein. Die Angleichung auf das neue Referenzalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 um jeweils 3 Monate pro Jahr erfolgen.
Dies bedeutet:
- für Frauen mit Jahrgang 1961 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 3 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1962 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 6 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1963 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 9 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1964 gilt das neue Referenzalter 65 Jahre
Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969
- Ein lebenslanger Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht
vorbeziehen.
- Tiefere Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration, welche die Altersrente
vorbeziehen.
Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren bis 70 Jahren (voraussichtliches Inkrafttreten 01.01.2027)
- Renten können neu ab einem frei gewählten Monat bezogen werden
- Teilrentenbezug und Teilrentenaufschub (20 % bis 80 %)
Verbesserung der Rente dank AHV-Beiträge nach dem Referenzalter 65
- Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 mit der Möglichkeit auf einen Verzicht auf
den Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter und Berücksichtigung der nach dem Referenzalter
(65 Jahre) bezahlten AHV-Beiträge.
Die vorgesehenen Änderungen im Bereich der 1. Säule sind umfangreich. Es ist daher für alle Ausgleichs-
kassen eine grosse Herausforderung, diese umzusetzen. Deshalb können wir zurzeit nur allgemein geltende Auskünfte zur Reform erteilen. Sobald wir die notwendigen Informationen für die Umsetzung von all diesen Massnahmen erhalten haben und die IT-Systeme entsprechend aktualisiert wurden, können wir Ihnen Auskünfte zu Ihren konkreten Anliegen geben. Detailliertere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)
Wir danken für Ihr Verständnis.
Neue Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023: Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten.
Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice
Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2023 bei den Beiträgen und Leistungen.
1.2023.d (ahv-iv.ch)
Ende November 2022 erhalten die der AK MOBIL angeschlossenen Arbeitgeber die Informationen und Unterlagen für die Lohndeklaration 2022. Der Papierversand erfolgt nur an Arbeitgeber ohne „connect“-Zugang. Arbeitgeber ohne „connect“- Zugang können trotzdem mit einem Einmallogin die Lohndeklaration und Rekapitulation elektronisch erfassen (nähere Informationen können Sie aus der Rekapitulation der Lohnmeldung 2022 entnehmen). „connect“-Benutzer erhalten wie letztes Jahr schon, keine zusätzlichen Papierunterlagen. Gerne möchten wir Sie an die Einreichfrist bis zum 30. Januar 2023 erinnern. Bitte beachten Sie, dass für später eingereichte Dokumente oder Eingaben Verzugszinsen fällig werden.
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5% erhöht. Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1225 Franken pro Monat. Die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung werden ebenfalls angepasst. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen
und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von
1195 auf 1225 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2390 auf 2450 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV,
IV und EO werden von 503 auf 514 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 958 auf 980 Franken.
Anpassung gemäss Mischindex
Der Bundesrat prüft, wie im AHV-Gesetz vorgeschrieben, in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung
der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angezeigt ist. Beträgt die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als 4%, erfolgt die Anpassung früher. Der Entscheid basiert auf dem arithmetischen Mittel
aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) und berücksichtigt die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Dieses Jahr geht man von einer Teuerung von 3% und einer Lohnerhöhung von 2% aus. Dies ergibt einen Mischindex von 2,5% und führt zu einer Rentenerhöhung, welche die Teuerung beinahe vollständig ausgleicht. Der Bundesrat hat die Renten 2021 zuletzt angepasst, als er die AHV/IV Mindestrente auf 1195 Franken festgesetzt hatte.
Kosten der höheren Renten
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 1370 Millionen Franken. Davon entfallen 1215 Millionen Franken auf die AHV, wovon 245 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (20,2% der Aus-
gaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 155 Millionen Franken. Der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben definiert ist.
Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge
Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Der Koordinationsabzug wird von 25 095 auf 25 725 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21 510 auf 22 050 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7056 Franken (heute 6883) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35 280 Franken (heute 34 416) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
Anpassung bei der EO
In der Erwerbsersatzordnung (EO) wird der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell 245 auf 275 Franken erhöht. Die Kosten dafür betragen 100 Millionen Franken für die EO.
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