Pensionierung & Renten
Der Eintritt ins Rentenalter ist mit einigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen verbunden, z.B. zur Beitragspflicht, zur Rentenanmeldung oder zu weiteren Leistungen im Rentenalter. Sind Sie im Sinne des Gesetzes invalid, haben Sie allenfalls Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“.
Beitragspflicht nach dem Austritt aus dem Erwerbsleben
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Ein Rentenvorbezug befreit Sie somit nicht von der Beitragspflicht.
Beiträge als Nichterwerbstätige
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben gelten im AHV-rechtlichen Sinne als nicht erwerbstätig und haben ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten. Dazu gehören unter Umständen auch IV-Rentnerinnen und IV-Rentner, sofern Sie den erforderlichen Beitrag nicht bereits über eine Teilarbeitsleistung abgerechnet haben.
AHV Rentenanmeldung
Der wichtigste Grundsatz für Rentnerinnen und Rentner: keine Leistung ohne Anmeldung. Sowohl für die ordentliche Rente, wie auch für den Rentenvorbezug müssen Sie rechtzeitig die Anmeldung an die Ausgleichskasse einreichen, bei der Sie oder Ihr Arbeitgeber zuletzt für Sie abgerechnet haben. Der Rentenvorbezug bei der AHV ist nur für ein oder zwei Jahre möglich.
IV Rentenanspruch
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat nur, wer aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleibt oder sich nicht mehr in seinem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen kann. Je nach Grad der Invalidität kann auch der Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente entstehen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente). Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen sich Versicherte bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden.
Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwer-, Waisenrente)
Beim Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils verhindern Hinterlassenenrenten, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.
Kinderrenten
Falls Sie Bezügerin oder Bezüger einer AHV- oder IV-Rente sind, haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.
Hilflosenentschädigung
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn
- sie in leichtem (nur für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter), mittelschwerem oder schwerem Grade hilflos sind,
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Die AHV erbringt aber weitere Leistungen wie
- Beiträge an Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Lupenbrillen etc.)
- Beiträge an die Spitex und andere gemeinnützige Institutionen der Altershilfe (Pro Senectute, Schweizerisches Rotes Kreuz etc.)