Pensionierung & Renten
Der Eintritt ins Rentenalter ist mit einigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen verbunden, z.B. zur Beitragspflicht, zur Rentenanmeldung oder zu weiteren Leistungen im Rentenalter. Sind Sie im Sinne des Gesetzes invalid, haben Sie allenfalls Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“.
Beitragspflicht nach dem Austritt aus dem Erwerbsleben
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Ein Rentenvorbezug befreit Sie somit nicht von der Beitragspflicht.
Beiträge als Nichterwerbstätige
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben gelten im AHV-rechtlichen Sinne als nicht erwerbstätig und haben ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten. Dazu gehören unter Umständen auch IV-Rentnerinnen und IV-Rentner, sofern Sie den erforderlichen Beitrag nicht bereits über eine Teilarbeitsleistung abgerechnet haben.
AHV Rentenanmeldung
Der wichtigste Grundsatz für Rentnerinnen und Rentner: keine Leistung ohne Anmeldung. Sowohl für die ordentliche Rente, wie auch für den Rentenvorbezug müssen Sie rechtzeitig die Anmeldung an die Ausgleichskasse einreichen, bei der Sie oder Ihr Arbeitgeber zuletzt für Sie abgerechnet haben. Der Rentenvorbezug bei der AHV ist nur für ein oder zwei Jahre möglich.
IV Rentenanspruch
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat nur, wer aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleibt oder sich nicht mehr in seinem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen kann. Je nach Grad der Invalidität kann auch der Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente entstehen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente). Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen sich Versicherte bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden.
Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwer-, Waisenrente)
Beim Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils verhindern Hinterlassenenrenten, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.
Kinderrenten
Falls Sie Bezügerin oder Bezüger einer AHV- oder IV-Rente sind, haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.
Hilflosenentschädigung
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn
- sie in leichtem (nur für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter), mittelschwerem oder schwerem Grade hilflos sind,
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Die AHV erbringt aber weitere Leistungen wie
- Beiträge an Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Lupenbrillen etc.)
- Beiträge an die Spitex und andere gemeinnützige Institutionen der Altershilfe (Pro Senectute, Schweizerisches Rotes Kreuz etc.)
Stabiliserung der AHV (AHV 21) - was ändert?
Erklärvideo Stabilisierung der AHV Informationsbroschüre
Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes
als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwert-
steuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft. Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten zehn Jahre gesichert. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWST) leicht erhöht. Die Reform wird per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Was ändert sich?
Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Das Referenzalter für Frau und Männer wird neu für beide 65 sein. Die Angleichung auf das neue Referenzalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 um jeweils 3 Monate pro Jahr erfolgen.
Dies bedeutet:
- für Frauen mit Jahrgang 1961 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 3 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1962 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 6 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1963 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 9 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1964 gilt das neue Referenzalter 65 Jahre
Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969
- Ein lebenslanger Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht
vorbeziehen.
- Tiefere Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration, welche die Altersrente
vorbeziehen.
Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren bis 70 Jahren (voraussichtliches Inkrafttreten 01.01.2027)
- Renten können neu ab einem frei gewählten Monat bezogen werden
- Teilrentenbezug und Teilrentenaufschub (20 % bis 80 %)
Verbesserung der Rente dank AHV-Beiträge nach dem Referenzalter 65
- Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 mit der Möglichkeit auf einen Verzicht auf
den Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter und Berücksichtigung der nach dem Referenzalter
(65 Jahre) bezahlten AHV-Beiträge.
Die vorgesehenen Änderungen im Bereich der 1. Säule sind umfangreich. Es ist daher für alle Ausgleichs-
kassen eine grosse Herausforderung, diese umzusetzen. Deshalb können wir zurzeit nur allgemein geltende Auskünfte zur Reform erteilen. Sobald wir die notwendigen Informationen für die Umsetzung von all diesen Massnahmen erhalten haben und die IT-Systeme entsprechend aktualisiert wurden, können wir Ihnen Auskünfte zu Ihren konkreten Anliegen geben. Detailliertere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)
Wir danken für Ihr Verständnis.