Ausbildung & Erwerbsleben

Mit dem Eintritt in das Berufsleben werden Beiträge an die AHV fällig. Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzuziehen. Ebenfalls während der Studienzeit ohne Erwerbstätigkeit sind AHV/IV/EO/ALV-Beiträge geschuldet. Die Arbeitgeber sind grundsätzlich für die Beitragszahlung ihrer Arbeitnehmer verantwortlich. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind hingegen selbst für die Beitragszahlung zuständig.

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Ihr Arbeitgeber muss Sie innert eines Monats bei seiner Ausgleichskasse anmelden. Dort rechnet er alle Ihre Sozialversicherungsbeiträge ab. Bei einem Stellenwechsel müssen Sie dies nicht der Ausgleichskasse melden. Der neue Arbeitgeber meldet Sie spätestens nach der jährlichen Lohndeklaration bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Ein Rentenvorbezug befreit Sie somit nicht von der Beitragspflicht.

Beiträge als Nichterwerbstätige

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben gelten im AHV-rechtlichen Sinne als nicht erwerbstätig und haben ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten. Dazu gehören unter Umständen auch IV-Rentnerinnen und IV-Rentner, sofern Sie den erforderlichen Beitrag nicht bereits über eine Teilarbeitsleistung abgerechnet haben.

Studierende

Diese gelten als Nichterwerbstätige und entrichten ihre Beiträge direkt über die Lehranstalt.

Arbeitstätigkeit über das Rentenalter hinaus

Wenn Sie über das Erreichen des Rentenalters hinaus arbeitstätig bleiben, müssen Sie vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge bezahlen, der pro Arbeitgeber Fr. 1'400 im Monat bzw. Fr. 16'800 im Jahr übersteigt. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht eine Beitragspflicht auf dem Einkommen, das Fr. 16'800 im Jahr übersteigt.

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