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Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlichen Funktion:
Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von Einschränkungen bezogen auf die Massnahmen des Bundes oder des Kantons entstanden sein.
Die Ausgleichskassen behalten sich vor, nachträgliche Prüfungen vorzunehmen und Zusatzdokumente einzufordern. Sollte sich dabei herausstellen, dass aufgrund der Massnahmen kein Erwerbsausfall entstanden ist, so sind die dadurch unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.
Voraussetzungen:
- Der Umsatzrückgang bei der Firma beträgt im Antragsmonat mindestens 55 % im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 - 2019
- Das massgebende AHV-pflichtige Erwerbseinkommen 2019 aus selbständiger Tätigkeit resp. als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung betrug mindestens 10 000 Franken
- Für jeden Anspruchsmonat muss eine separate Corona-Anmeldung eingereicht werden
Hier finden Sie die Online-Anmeldeformulare:
Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Selbständigerwerbende)
Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Person in arbeitgeberähnlicher Funktion)
Die erste Auszahlung kann nicht vor Mitte Dezember 2020 erfolgen.