Aktuelles

22.12.2022
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Änderungen auf 1. Januar 2023

Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2023 bei den Beiträgen und Leistungen.
1.2023.d (ahv-iv.ch)

05.12.2022
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Lohndeklaration 2022

Ende November 2022 erhalten die der AK MOBIL angeschlossenen Arbeitgeber die Informationen und Unterlagen für die Lohndeklaration 2022. Der Papierversand erfolgt nur an Arbeitgeber ohne „connect“-Zugang. Arbeitgeber ohne „connect“- Zugang können trotzdem mit einem Einmallogin die Lohndeklaration und Rekapitulation elektronisch erfassen (nähere Informationen können Sie aus der Rekapitulation der Lohnmeldung 2022 entnehmen). „connect“-Benutzer erhalten wie letztes Jahr schon, keine zusätzlichen Papierunterlagen. Gerne möchten wir Sie an die Einreichfrist bis zum 30. Januar 2023 erinnern. Bitte beachten Sie, dass für später eingereichte Dokumente oder Eingaben Verzugszinsen fällig werden.

25.10.2022
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AHV/IV-Minimalrente steigt um 30 Franken

Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5% erhöht. Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1225 Franken pro Monat. Die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung werden ebenfalls angepasst. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen
und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von
1195 auf 1225 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2390 auf 2450 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV,
IV und EO werden von 503 auf 514 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 958 auf 980 Franken.

Anpassung gemäss Mischindex
Der Bundesrat prüft, wie im AHV-Gesetz vorgeschrieben, in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung
der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angezeigt ist. Beträgt die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als 4%, erfolgt die Anpassung früher. Der Entscheid basiert auf dem arithmetischen Mittel
aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) und berücksichtigt die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Dieses Jahr geht man von einer Teuerung von 3% und einer Lohnerhöhung von 2% aus. Dies ergibt einen Mischindex von 2,5% und führt zu einer Rentenerhöhung, welche die Teuerung beinahe vollständig ausgleicht. Der Bundesrat hat die Renten 2021 zuletzt angepasst, als er die AHV/IV Mindestrente auf 1195 Franken festgesetzt hatte.

Kosten der höheren Renten
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 1370 Millionen Franken. Davon entfallen 1215 Millionen Franken auf die AHV, wovon 245 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (20,2% der Aus-
gaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 155 Millionen Franken. Der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben definiert ist.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge
Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Der Koordinationsabzug wird von 25 095 auf 25 725 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21 510 auf 22 050 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7056 Franken (heute 6883) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35 280 Franken (heute 34 416) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Anpassung bei der EO
In der Erwerbsersatzordnung (EO) wird der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell 245 auf 275 Franken erhöht. Die Kosten dafür betragen 100 Millionen Franken für die EO.

24.10.2022
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Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von 148'200 Franken zusätzlich
ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritätsprozent
wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen.
Der Solidaritätsbeitrag darf solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2.5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des
SECO zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 tatsächlich überstiegen sein wird. Damit wird das Recht auf
die Erhebung des Solidaritätsprozents ab dem 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.

28.09.2022
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Stabiliserung der AHV (AHV 21)

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes
als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwert-
steuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft. Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten zehn Jahre gesichert. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWST) leicht erhöht. Die Reform wird voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Was ändert sich?

Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Das Referenzalter für Frau und Männer wird neu für beide 65 sein. Die Angleichung auf das neue Referenzalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 um jeweils 3 Monate pro Jahr erfolgen.
Dies bedeutet:
- für Frauen mit Jahrgang 1961 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 3 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1962 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 6 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1963 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 9 Monate
- für Frauen mit Jahrgang 1964 gilt das neue Referenzalter 65 Jahre

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969
- Ein lebenslanger Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht
  vorbeziehen.
- Tiefere Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration, welche die Altersrente
  vorbeziehen.

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren bis 70 Jahren (voraussichtliches Inkrafttreten 01.01.2027)
- Renten können neu ab einem frei gewählten Monat bezogen werden
- Teilrentenbezug und Teilrentenaufschub (20 % bis 80 %)

Verbesserung der Rente dank AHV-Beiträge nach dem Referenzalter 65
- Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 mit der Möglichkeit auf einen Verzicht auf
 den Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter und Berücksichtigung der nach dem Referenzalter
 (65 Jahre) bezahlten AHV-Beiträge.

Die vorgesehenen Änderungen im Bereich der 1. Säule sind umfangreich. Es ist daher für alle Ausgleichs-
kassen eine grosse Herausforderung, diese umzusetzen. Deshalb können wir zurzeit nur allgemein geltende Auskünfte zur Reform erteilen. Sobald wir die notwendigen Informationen für die Umsetzung von all diesen Massnahmen erhalten haben und die IT-Systeme entsprechend aktualisiert wurden, können wir Ihnen Auskünfte zu Ihren konkreten Anliegen geben. Detailliertere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)

Wir danken für Ihr Verständnis.

12.07.2022
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Geschäftsbericht 2021

Mit neuer Stärke auf Erfolgskurs
Geschäftsbericht 2021

17.02.2022
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Corona Erwerbsersatzentschädigung

Merkblatt 6.13 Stand 17. Februar 2022

15.12.2021
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Lohndeklaration 2021

Ende November 2021 erhalten die der AK MOBIL angeschlossenen Arbeitgeber die Informationen und Unterlagen für die Lohndeklaration 2021. Der Papierversand erfolgt nur an Arbeitgeber ohne „connect“-Zugang. Arbeitgeber ohne „connect“- Zugang können trotzdem mit einem Einmallogin die Lohndeklaration und Rekapitulation elektronisch erfassen (nähere Informationen können Sie aus der Rekapitulation der Lohnmeldung 2021 entnehmen). „connect“-Benutzer erhalten wie letztes Jahr schon, keine zusätzlichen Papierunterlagen.
Gerne möchten wir Sie an die Einreichfrist bis zum 30. Januar 2022 erinnern. Bitte beachten Sie, dass für später eingereichte Dokumente oder Eingaben Verzugszinsen fällig werden.

23.09.2021
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Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Bund und Kantone haben mit dem neuen COVID-19-Gesetz die Kompetenz, Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu erlassen. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sollen ebenfalls mit dem Corona-Erwerbsersatz abgedeckt werden. Sie können bis zum 31. März 2022 geltend gemacht werden.
Eltern, Personen in Quarantäne, Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall. Vom 18. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021
haben auch besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung, sofern sie ihre Arbeit nicht
von zu Hause aus verrichten können.
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem unten verlinkten Formular. Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausbezahlt.

Weitergehende Informationen finden Sie unter:
Merkblatt 6.13 

Hier finden Sie die Online-Anmeldeformulare:

Grund: Unterbruch Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahme (Arbeitgeber)
Grund: Unterbruch Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahme (Arbeitnehmer)
Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Selbständigerwerbende)
Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Person in arbeitgeberähnlicher Funktion)

17.08.2021
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eBill - So leicht ist Rechnung

eBill ist die digitale Rechnung für die Schweiz. Mit eBill erhalten Sie Ihre Rechnungen nicht mehr per Post oder E-Mail, sondern direkt im E-Banking – genau dort, wo Sie diese auch bezahlen. Mit wenigen Klicks Rechnungen prüfen und bezahlen, während Sie stets die vollständige Kontrolle haben. Aktuell setzen über zwei Millionen Schweizer Rechnungsempfänger auf eBill. Wechseln jetzt auch Sie auf die digitale Rechnung der Schweiz und machen dadurch Ihr Leben ein wenig leichter.

eBill Infoblatt

22.06.2021
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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie sollen die Existenz ausgesteuerter älterer Personen bis zum Erreichen des Rentenalters sicherstellen.
Wer Anspruch auf Überbrückungsleistungen erhebt, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen die Personen vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig gewesen sein und dürfen nur wenig Vermögen besitzen.

Sie können Ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen bei der zuständigen Durchführungsstelle Ihres Wohnortes geltend machen (Kantonale Ausgleichskasse).
Merkblatt 5.03

30.11.2020
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Änderungen per 01. Januar 2021

Das Merkblatt 1.2021 informiert Sie über die wichtigsten Änderungen bei Beiträgen und Leistungen.
>Merkblatt  ahv-iv.ch/de

23.10.2020
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Zwei Wochen Vaterschaftsurlaub ab 01.01.2021

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die Vorlage tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
>Weitere Informationen 
6.04 Merkblatt Vaterschaftsentschädigung  
318.747 Anmeldung Vaterschaftsentschädigung

09.10.2020
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Herzlich willkommen!

Die Mitglieder von ASTAG (Schweizerischer Nutzfahrzeugverband) sind schon bald in der glücklichen Lage, eine «eigene» Ausgleichskasse zu haben. Wir freuen uns sehr, dass die ASTAG beschlossen hat, sich per 1.1.2022 als Trägerverband der AK MOBIL anzuschliessen.

12.06.2020
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Herzlich willkommen!

Die Mitglieder von carrosserie suisse (Schweizerischer Carrosserieverband) sind schon bald in der glücklichen Lage, eine «eigene» Ausgleichskasse zu haben. Wir freuen uns sehr, dass carrosserie suisse beschlossen hat, sich per 1.1.2021 als Trägerverband der AK MOBIL anzuschliessen.


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